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Allgemeine Bedingungen für die Bereitstellung von Personal

Datum: 1. Mai 2023

 

Die vorliegenden Bedingungen regeln die Überlassung von Personal gemäß dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) durch die IG-Personal GmbH, mit Sitz in 6020 Innsbruck, Amraser-See-Strasse 29, im Folgenden „IG-Personal“ genannt.

 

1. Grundlagen

1.1. IG-Personal überlässt dem Auftraggeber Personal ausschließlich unter Anerkennung dieser Bedingungen, vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Kreditprüfung durch eine unabhängige Kreditauskunftei und unter Beachtung der jeweils geltenden Gesetze und Kollektivverträge.

1.2. IG-Personal übernimmt keine Gewährleistung für den spezifischen Erfolg der erbrachten Arbeitsleistungen durch das überlassene Personal und haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die durch das Personal entstehen. Bei Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen der Arbeitskräfte liegt die Haftung für eventuelle Schäden beim Auftraggeber. Der Auftraggeber muss vor Einsatz der Arbeitskraft sicherstellen, dass diese die erforderlichen Berechtigungen für die Nutzung von Fahrzeugen und Maschinen hat.

1.3. Die normale Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft beträgt in der Regel 38,5 Stunden pro Woche. Bei abweichenden Arbeitszeiten im Betrieb des Auftraggebers gilt diese abweichende Arbeitszeit. Die Überstundenregelung folgt den beim Auftraggeber geltenden Bestimmungen sowie dem anwendbaren Kollektivvertrag und Arbeitszeitgesetz.

1.4. Werden Arbeits- und Fehlzeiten elektronisch mittels von IG-Personal gestellter Systeme erfasst, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Mitteilung der Kontaktdaten für die elektronische Freigabe der Zeitnachweise.

1.5. Bei Streiks oder Aussperrungen im Betrieb des Auftraggebers ist IG-Personal unverzüglich zu informieren. Während des Arbeitskampfes besteht ein sofortiges Beschäftigungsverbot für das überlassene Personal. Die Ausfallzeiten werden wie Arbeitszeit behandelt.

 

2. Informationspflichten

2.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, IG-Personal alle relevanten Informationen gemäß § 12a AÜG vor der Überlassung und bei Tätigkeitsänderungen schriftlich zu übermitteln.

2.2. Der Auftraggeber muss IG-Personal vor der Überlassung informieren, falls die Arbeitskraft auch außerhalb des festen Betriebsstandorts eingesetzt wird. Versäumt der Auftraggeber diese Mitteilung, werden die entstehenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15% in Rechnung gestellt.

2.3. Wird die Eignung der überlassenen Arbeitskraft nicht binnen drei Tagen nach Überlassungsbeginn schriftlich beanstandet, gilt sie als den Anforderungen entsprechend. Die Haftung von IG-Personal für Schadenersatz ist auf € 4.000 beschränkt.

2.4. Bei Strafen oder Forderungen wegen falscher oder unvollständiger Informationen des Auftraggebers haftet dieser vollständig für die entstandenen Nachteile.

 

3. Verpflichtungen des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber erkennt an, dass er gemäß § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechts gilt und für die Einhaltung aller gesetzlichen Schutzmaßnahmen verantwortlich ist. Er muss über notwendige Schulungen und Unterweisungen des überlassenen Personals Nachweise führen.

3.2. Kosten für gesundheitliche Untersuchungen oder Tests aufgrund von Krankheiten trägt der Auftraggeber.

3.3. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine gesetzeswidrige Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte und stellt IG-Personal von allen damit verbundenen Haftungen oder Strafen frei.

 

4. Fehlzeiten

4.1. Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen unter der Aufsicht des Auftraggebers oder durch Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften werden wie reguläre Arbeitszeit behandelt. Andere Fehlzeiten gehen zu Lasten von IG-Personal.

4.2. Der Auftraggeber muss IG-Personal umgehend über Nichtleistungszeiten informieren, andernfalls bleibt der Vergütungsanspruch von IG-Personal bestehen.

 

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1. Bei kollektivvertraglichen Lohnsteigerungen oder anderen Kostenerhöhungen ist IG-Personal berechtigt, den vereinbarten Stundensatz anzupassen.

5.2. Die Preise sind an den Verbraucherpreisindex gebunden und werden entsprechend angepasst. Die erste Anpassung erfolgt im Januar nach dem Jahr des Vertragsabschlusses.

5.3. Der Auftraggeber muss zu Beginn der Überlassung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen. Rechnungen werden mit 20% Umsatzsteuer ausgestellt. Änderungen relevanter Daten sind IG-Personal unverzüglich mitzuteilen.

5.4. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug fallen gesetzliche Verzugszinsen an.

 

6. Übernahmebedingungen

6.1. Bei direkter Übernahme der Arbeitskraft innerhalb von 12 Monaten wird ein angemessener Ausgleich für den Rekrutierungsaufwand berechnet.

6.2. Für die administrative Abwicklung bei Übernahme einer Arbeitskraft wird eine Pauschale berechnet.

 

7. Beendigung der Überlassung

7.1. Die Nutzung der Arbeitskraft über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der Einhaltung der vereinbarten Konditionen.

7.2. Die Beendigung der Überlassung muss schriftlich erfolgen. Bei Missachtung der Rückstellfrist ist das vereinbarte Entgelt für die Dauer der Rückstellfrist zu entrichten.

7.3. Der Auftraggeber trägt die Kosten im Zusammenhang mit Massenkündigungen.

 

8. Schlussbestimmungen

8.1. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Kommunikation für Angebote und Informationen zu.

8.2. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Klauseln unberührt.

8.3. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.

8.4. Als Gerichtsstand gilt Innsbruck.